Satzungen


Letzte Änderung: 22.02.2024

Die aktualisierten Satzungen und Geschäftordnungen findet Ihr hier:
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Neufassung: Der seit dem Jahre 1749 bestehende Verein beschließt in der Jahreshauptversammlung am 11. Januar 1981 die notwendig gewordenen Änderungen und Ergänzungen seiner am 9. Januar 1972 aufgestellten Satzungen. Geändert durch Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen vom 18. Januar 1987, 15. Januar 2017 und 18. April 2018.

 

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Bürger – Schützen – Verein “Germania“ Voerde e.V. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Duisburg eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Voerde – Niederrhein. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 2

Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist der freiwillige Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern zur Pflege des traditionellen deutschen Schützenwesens, insbesondere die Pflege des Schießsportes.

 

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6

Mitglieder

Der Verein führt: 1. ordentliche Mitglieder, 2. jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre ( Sportjugend ), 3. Ehrenmitglieder

 

§ 7

Neuaufnahmen – Aufnahmegebühr

Neuaufnahmen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Sollte ein neuaufzunehmendes Mitglied an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können, so genügt die namentliche Vorstellung.

Die Jahreshauptversammlung entscheidet jährlich über die Höhe der Aufnahmegebühr für das laufende Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Mitglied verpflichtet sich durch den Beitritt, den gesamten Inhalt der Satzungen zu halten und die Zwecke des Vereins zu fördern. Insbesondere ist jedes Mitglied verpflichtet, die festgesetzten, ordentlichen und außerordentlichen Beiträge zur Bestreitung der notwendigen Ausgaben zu leisten. Auswärtige Mitglieder müssen‚ falls sie König schießen, für die Dauer des Festes hier Wohnung nehmen.

 

§ 8

Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft geht verloren:

  1. durch Beschluss der Vereinsversammlung, die mit Stimmenmehrheit entscheidet,

  2. durch unwürdiges Verhalten in- und außerhalb der Gesellschaft,

  3. durch rechtskräftige Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

  4. durch Nichtzahlung der ordentlichen und außerordentlichen Beiträge in dem Falle, wenn die Zahlung derselben über 12 Monate unterblieben ist,

  5. durch den Versuch, den Verein in irgendeiner Weise parteipolitisch zu beeinflussen.

Der Antrag auf Ausschluss kann von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes, oder von mindestens 10 Mitgliedern bei der Versammlung gestellt werden. Mit dem Ausschluss oder Ausscheiden eines Mitgliedes sind alle Ansprüche an den Verein erloschen.

 

§ 9

Ehrenmitglieder

Durch Beschluss der Jahreshauptversammlung können Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 10

Wahl eines Mitgliedes zum Vorstand

Jedes Mitglied hat die moralische Pflicht, die Wahl als Vorstandsmitglied anzunehmen. Es muss darüber Klarheit herrschen, dass alles nur zum Wohle des Vereins geschieht.

 

§ 11

Vorstand

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden, der zugleich Präsident ist,

  2. dem Schriftführer, der zugleich Hauptfeldwebel ist,

  3. dem Kassierer, der zugleich Zahlmeister ist.

 

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind Vorstand im Sinne des § 26 des BGB

 

Die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, werden seine Aufgaben von seinem Stellvertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrgenommen. In der nächsten Mitgliederversammlung wird eine Neuwahl durchgeführt.

 

§ 12

Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorsitzende lädt zu den Versammlungen ein und leitet dieselben. Er kann den Vorsitz in den Versammlungen an ein anderes Vorstandsmitglied abtreten.

  2. Der gesamte Schriftverkehr nach außen ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

  3. Zur Information gehört der geschäftsführende Vorstand allen vorhandenen oder noch zu wählenden Ausschüssen an.

 

§ 13

Schriftführer ( Hauptfeldwebel )

Der Schriftführer hat den Schriftverkehr des Vereins zu erledigen und in den Versammlungen das Protokoll zu führen. Weiterhin ist er für die ordnungsgemäße Führung der Mitgliederkartei verantwortlich.

 

§ 14

Kassierer ( Zahlmeister )

Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen gemeinsam mit den anderen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes. Für eine ordnungsmäßige Buchführung hat er zu sorgen. Die Kasse mit den gesamten Unterlagen kann nach jeder Veranstaltung von den dazu in der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft werden, sie muss aber einmal vor der Jahreshauptversammlung geprüft werden. Die Kassenprüfer haben in der Jahreshauptversammlung Bericht über die Prüfung zu erstatten. Nach erfolgter unbeanstandeter Prüfung hat das Kassenbuch die Worte zu enthalten: „Kasse geprüft und für in Ordnung befunden“.

Die Kassenprüfer haben mit Angabe des Datums zu unterschreiben.

Dem Vorstand ist in der Jahreshauptversammlung Entlastung zu erteilen.

 

§ 15

Höhe der Ausgaben durch Kassierer und Vorsitzenden

Der Kassierer kann in Verbindung mit dem 1. Vorsitzenden alle im Geschäftsjahr anfallenden ordentlichen Ausgaben tätigen. Alle besonderen Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Alle Einnahme und Ausgabebelege sind vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 16

Sonstige Vorstandsmitglieder:

  1. Dem Vorstand gehören an: Der stellvertretende Vorsitzende, der stellvertretende Schriftführer, der stellvertretende Kassierer, der jeweilige König, der Oberst, der Hauptmann, der Fahnenträger, der 1. Sportwart und der Jugendwart.

  2. Dem erweiterten Vorstand gehören an: Zwei Beisitzer, der Major, zwei Adjutanten, die Zugführer, die Fahnenoffiziere, die Sportwarte, der Sozialwart, der Pressewart, der Festausschuss und die Vertrauensleute.

  3. Die Wahl der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder ( außer König ) erfolgt bei der Jahreshauptversammlung. Eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt je zur Hälfte jeden Jahres. Nachwahl nur für die Amtsdauer. Die Überwachung erfolgt durch den Vorsitzenden.

 

§ 17

Ausschluss von Vorstandsmitgliedern

Wird von mindestens 10 Mitgliedern des Vereins oder 3 Mitgliedern des Vorstandes ein Misstrauensantrag gegen ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes gestellt, so ist innerhalb einer Frist von spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Antrag entscheidet und feststellt, was weiter geschehen soll. Die Einberufung der Versammlung kann vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter erfolgen.

 

§ 18

Beiträge

Der Beitrag für jedes Mitglied ist ein Pflichtbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird von Fall zu Fall in der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

 

§ 19

Vermögen

Bewegliches Vermögen des Vereins sind alle Gegenstände die vom Verein beschafft worden sind, oder in Zukunft beschafft werden. Durch den 2. Kassierer ist ein entsprechendes Verzeichnis zu führen.

Unbewegliches Vermögen ist das Grundstück Gemarkung Löhnen Flur 3 Flurstück 30 “Die Schläge“ groß 17,5 Ar ( = 1750 m² ) mit den vorhandenen Baulichkeiten.

 

§ 20

Versammlungen

  1. Die Versammlung ist einzuberufen: a) durch den Vorsitzenden, b) bei dessen Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden.

  2. Die Mitglieder sind schriftlich zu laden. Die Tagesordnung ist in der Einladung mitzuteilen.

  3. Im ersten Quartal jeden Jahres hat die Jahreshauptversammlung stattzufinden. Neuwahlen und Ergänzungswahlen werden in der Jahreshauptversammlung vorgenommen. Satzungsänderungen können grundsätzlich nur in einer Jahreshauptversammlung, oder in einer außerordentlichen Generalversammlung vorgenommen werden.

  4. Fordern 20 Mitglieder des Vereins oder 5 Mitglieder des Vorstandes aus irgendeinem Grund die Einberufung einer Mitgliederversammlung, so hat der Vorsitzende unverzüglich die Anweisung für die Einberufung zu erteilen.
    Weigert sich der Vorsitzende, so kann der stellvertretende Vorsitzende die Anweisung erteilen.

  5. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von drei viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich; ebenfalls zu einer Satzungsänderung.
    Im Falle der Auflösung muss die Zahl der zustimmenden Mitglieder größer sein, als die Hälfte der Gesamtmitglieder.

 

§ 21

Auflösung

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen, nach vorheriger Erledigung sämtlicher Vereinsverpflichtungen, an die Stadt Voerde zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, schießsportliche Zwecke.

 

§ 22

Vereinsjugendordnung

Die bestehende Vereinsjugendordnung ist Bestandteil dieser Vereinssatzung. Die in § 6 Nr. 2 genannten Mitglieder sind nur bei der Wahl des Jugendwartes stimmberechtigt.

Die Wahl des Jugendwartes wird von der Jahreshauptversammlung bestätigt.

 

Für die Richtigkeit
 

1. Vorsitzender

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